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Öffentliches Recht

„Demokratie kann sich nicht dadurch aufgeben, dass sie sich selbst aufgibt“ (Hans Kelsen). Im öffentlichen Recht kann sich der Einzelne als Rechtsunterworfener mitunter sehr verloren fühlen und seinen Kämpfergeist wie auch seine berechtigten Interessen bedauerlicherweise ebenso schnell aufgeben. Doch wie schon die demokratische Staatsform bzw. das Volk sich selbst nicht aufgeben darf und soll, so Hans Kelsen tragender Staatsrechtler und Verfasser unserer Bundes-Verfassung (B-VG), so sollte auch der Einzelne in öffentlich-rechtlichen Verfahren seine Rechte nicht nur kennen, sondern auch entschlossen ausüben.

Ein demokratisches System verlangt insofern auch tapfere Bürger, die in Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsstrafverfahren nicht sogleich aufgeben, sondern vielmehr ihre Rechte mit den ihnen gegebenen rechtlichen Mitteln eigenverantwortlich und aktiv ausüben. Untätigkeit wird daher nicht nur im Leben, sondern gerade auch in behördlichen Verfahren regelmäßig bestraft, obwohl dies bei richtiger Wahrnehmung der Parteienrechte oft vermeidbar gewesen wäre. Von der Gewerbeordnung, Verfahren nach dem AVG, Veranstaltungs- und Vereinsangelegenheiten, Enteignungsverfahren bis hin zum ASVG und anderen Materien des öffentlichen Rechts (WaffenG, Jagd- und Forstrecht, etc.) spannt sich daher ein breites Tätigkeitsfeld der Kanzlei.

Infolge der Fülle der öffentlich-rechtlichen Regelungsmaterien ist daher eine konkrete Aufzählung an dieser Stelle nicht weiter geboten, vielmehr gilt es Ihrerseits als Betroffener rasch zu handeln und den Kontakt mit einem Experten herzustellen, wobei ich Ihnen, sofern ich nicht persönlich Ihren Fall inhaltlich sogleich bearbeiten können sollte, kompetente Kollegen mit eingehender Spezialisierung nennen kann, die mein vollstes Vertrauen genießen und mit denen ich selbst fallweise gerne aus fachlicher Überzeugung arbeitsteilig und kanzleiübergreifend zusammenarbeite.

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